Satzung
vom 5.11.1976
Überarbeitung 28.03.1993
Überarbeitung 09.04.2011
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der am 5. Nov. 1976 gegründete Verein führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ den Namen: " Sportverein Bad Urach - Sirchingen e. V. ". Sitz des Vereins ist Bad Urach - Sirchingen. Der Verein ist gemeinnützig.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, des traditionellen Brauchtums und des Modellflugs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Breiten- und Jugendsports. Jede politische und konfessionelle Bindung wird abgelehnt. Die Hautfarbe sowie die Staatsangehörigkeit spielen keine Rolle. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
II. Eintritt und Austritt der Mitglieder
§ 4
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der Familienbeitrag beinhaltet die Eltern sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim oder offen. Mit seinem Eintritt verpflichtet sich das neue Mitglied, die Satzungspunkte und Vorschriften des Vereins zu beachten.
§ 5
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an die Vorstandschaft und muss spätestens am ersten Tag des Vierteljahres auf den letzten Tag des Vierteljahres erfolgen. Eine Rückvergütung der zuviel bezahlten Beiträge erfolgt nicht.
§ 6
Mitglieder, welche dem Ansehen und Gedeihen des Vereins zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss mit 2/3 Stimmenmehrheit.
§ 7
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf finanzielle Abfindung.
§ 8
Mitglieder und Gönner, denen der Verein ein Zeichen besonderer Anerkennung oder Achtung geben will, oder Personen, welche sich wesentliche Verdienste um den Verein erworben haben, können als Ehrenmitglieder mit Befreiung von jeder Beitragspflicht ernannt werden. Hierüber entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim.
III. Beitragsleistungen
§ 9
Das in den Verein eingetragene Mitglied muss einen jährlichen Beitrag leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Generalversammlung.
IV. Der Vorstand
§ 10
Der Vorstand und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.
§ 11, Abs. 1
Der Vorstand und sein Stellvertreter werden von der Generalversammlung und zwar zeitversetzt auf 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Der Vorstand und sein Stellvertreter sollten ihren Wohnsitz in Bad Urach - Sirchingen haben.
§ 11, Abs. 2
Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorsitzende oder Stellvertreter zu Rechtsgeschäften, die den Betrag von € 200,- überschreiten, der Zustimmung des Ausschusses bedarf.
V. Der Ausschuss
§ 12
Außer dem Vorstand wird ein Ausschuss bestellt. Derselbe besteht aus:
- Vorstand
- Stellvertreter
- Kassenwart
- Schriftführer
- Trainer jeder Sparte
- Beisitzer (aktives Mitglied)
- (sofern aus dem Verein eine organisierte Sportjugend hervorgeht:) Jugendvertreter als Beisitzer
Der Ausschuss wird auf 2 Jahre von der Generalversammlung gewählt, auf die gleiche Weise wie der Vorstand.
§ 13
Als Vorstand und Stellvertreter können aktive und passive Mitglieder gewählt werden.
§ 14
Der Ausschuss unterstützt und berät den Vorstand in der Bearbeitung der Vereinsangelegenheiten, insbesondere in der Verwaltung des Vermögens. Er beschließt über notwendige Ausgaben in Höhe von über € 200,- und bringt etwaige Anstände der Mitglieder zum Austrag.
§ 15
Die Einladungen zu einer Versammlung des Ausschusses erfolgen durch den Vorstand oder seinen Stellvertreter in beliebiger Form. Zur gültigen Beschlussfassung des Ausschusses ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschussmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden in einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Ausschussmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand oder dessen Stellvertreter, denen im Übrigen ein Stimmrecht zukommt.
VI. Kassenwart und Kassenprüfer
§ 16
Zur Unterstützung der Vorstandschaft bei finanzrelevanten Handlungen wird ein Kassenwart bestellt, der jeweils von der Generalversammlung in einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird. Die Prüfung der Rechnungen wird von zwei Mitgliedern vorgenommen, die von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt werden.
VII. Der Schriftführer
§ 17, Abs. 1
Zur Protokollführung sowie zur Besorgung der Schreibarbeiten, soweit sie nicht in das Gebiet des Kassenwarts fallen, wird ein Schriftführer bestellt, dessen Wahl in gleicher Weise wie die des Kassenwarts erfolgt.
§ 17, Abs. 2
Allgemeine Niederschriften und solche aus Beschlüssen des Ausschusses (diese müssen immer und unbedingt gefertigt werden), sind vom Schriftführer und dem Vorstand zu unterzeichnen.
VIII. Die Generalversammlung
§ 18
Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, werden sie durch Beschlussfassung der Generalversammlung geordnet. Ihr kommt insbesondere die Beschlussfassung zu über:
- Die Aufstellung und Änderung der Satzung
- Die Wahl des Vorstandes, seines Stellvertreters, des Kassenwarts, des Schriftführers, der Beisitzer mit Ausnahme des Jugendvertreters, der von der Jugend direkt gewählt wird.
- Die Abnahme der Jahresrechnung
- Die Auflösung des Vereins.
§ 19
Die Generalversammlung findet im Laufe des 1. Quartals des Kalenderjahres statt, erstmalig 1978. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder seinen Stellvertreter, durch Bekanntgabe im örtlichen Mitteilungsblatt, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung.
§ 20
Anträge zur Generalversammlung sind spätestens 5 Tage vorher mit genauer Begründung schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand einzureichen.
§ 21
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens dreiviertel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Von den Anwesenden müssen wiederum dreiviertel für die Auflösung stimmen. Erscheint in einer hierzu einberufenen Versammlung nicht die vorgeschriebene Zahl, so wird auf einen Tag der kommenden Woche eine zweite Generalversammlung anberaumt, welche unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl über den Antrag mit dreiviertel der Stimmen beschließen kann. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Urach - Sirchingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 22
Der Verein will die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Sportverein Bad Urach – Sirchingen e. V.
Bad Urach – Sirchingen, den 09.04.2011